Laut Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Dabei verwirklicht sie die in der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2 SchulG).

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen beschreibt die Grundsätze der Erziehung in Artikel 7 so:

  1. Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
  2. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tier und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.

Diese Grundsätze sind wichtige Bestandteile von Bildung, wie wir sie verstehen:

  • Bildung ist ein lebensbegleitender Entwicklungsprozess des Menschen, bei dem er seine geistigen, kulturellen und lebenspraktischen Fähigkeiten und seine personalen und sozialen Kompetenzen erweitert.
  • Bildung ist „ein aktiver, komplexer und nie abgeschlossener Prozess, in dessen glücklichem Verlauf eine selbständige und selbsttätige, problemlösungsfähige und lebenstüchtige Persönlichkeit entstehen kann“ (Daniel Goeudevert).
  • Bildung kann nicht allein auf Wissen reduziert werden. Das hat entscheidende Auswirkungen auf die Bildungsinhalte und deren methodisch-didaktischer Aufbereitung und Darbietung.

Der Bielefelder Pädagoge Hartmut von Hentig hat dies – auch für uns stimmig – so zusammengefasst:

Bildung hat das Ziel,
die Menschen zu stärken
und die Sache zu klären.